(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge des Hausmeisterservice Heinsohn (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem
Auftraggeber über alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen,
insbesondere den Hausmeisterservice, 24-Stunden-Notdienste, Reinigungsdienste und
Gartenarbeiten.
(2) Verwendet der Auftraggeber eigene Geschäftsbedingungen, finden diese nur
Anwendung, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2
Auftragserteilung - Vertragsschluss
Die vom Auftragnehmer erstellte Auftragsbestätigung stellt ein bindendes Angebot dar,
welches durch Unterzeichnung und Rücksendung durch den Auftraggeber oder durch
tatsächliche Entgegennahme der Leistungen angenommen werden kann. Vorher
abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den Auftragnehmer sind freibleibend.
§ 3
Leistung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß
durchzuführen. In der Auftragsbestätigung ist die vereinbarte Leistung genau bezeichnet.
Darüberhinausgehende Leistungen erfordern einen weiteren Vertragsschluss, jedenfalls sind
diese durch die vereinbarte Vergütung nicht abgedeckt.
(2) Die Durchführung von Reparaturen ist nicht vom Vertrag umfasst. Bei dem Auffinden
eines Schadens informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber. Sollte es vom
Auftraggeber gewünscht sein, so wird der Auftragnehmer für den Auftragnehmer ein
Unternehmen mit der Reparatur des Schadens beauftragen. Sollten im Einzelfall
Reparaturen durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, so ist das hierbei
einzusetzende Material gesondert in Rechnung zu stellen und vom Auftraggeber zu
vergüten. Derartige Reparaturen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den
Auftraggeber.
§ 4
Vertragsdauer - Kündigung
(1) Der Vertag wird für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen beginnend mit der
Unterzeichnung der Auftragsbestätigung. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
weitere drei Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer der
Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der
Eingang beim Vertragspartner maßgeblich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Auftragnehmer erhält ein Sonderkündigungsrecht, für den Fall, dass der
Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 3 Wochen in Verzug ist.
§ 5
Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das
heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf. Insoweit haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige
Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei
Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
(5) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 6 Wochen ab
Durchführung der Leistung schriftlich anzuzeigen; ansonsten sind Mängelrechte sowie
Ansprüche wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.
§ 6
Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer alle ihm möglichen, zur
ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen;
insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftraggeber rechtzeitigen und ausreichenden
Zugang zu vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten zu verschaffen sowie über etwaigen
Planänderungen unverzüglich zu informieren.
(2) Vor der Aufnahme der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter in das Objekt einschließlich sämtlicher
vorhandener technischer Einrichtung und die Gesamtanlage einzuweisen und auf mögliche
Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Erfolgt eine solche Einweisung
welchen Gründen - nicht, so kann der Auftragnehmer Schäden, die durch eine
ordnungsgemäße Einweisung hätten vermieden werden können, gegenüber dem
Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber verzichtet gegenüber dem Auftragnehmer
auf die Geltendmachung von Schäden oder Mängeln, die durch eine ordnungsgemäße
Einweisung hätten vermieden werden können.
– gleich aus
§ 7
Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Preis für die jeweils einzelnen Dienste. Soweit eine solche Vereinbarung nicht
oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Kostenänderungen,
insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt eine
Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Gebührensatzes, steht dem Auftraggeber ein
Vertragsauflösungsrecht zu, wovon er innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der
Veränderung Gebrauch machen kann.
(3) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne
Abzüge zahlbar.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist unzulässig, soweit die
Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf
Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der
Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen
das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juni 2011
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausmeisterservice Heinsohn:
§ 1
Geltungsbereich - Vertragsgegenstand |