Hausmeisterdienste Heinsohn

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AGB
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(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Verträge des Hausmeisterservice Heinsohn (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem

Auftraggeber über alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen,

insbesondere den Hausmeisterservice, 24-Stunden-Notdienste, Reinigungsdienste und

Gartenarbeiten.

(2) Verwendet der Auftraggeber eigene Geschäftsbedingungen, finden diese nur

Anwendung, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2

Auftragserteilung - Vertragsschluss

Die vom Auftragnehmer erstellte Auftragsbestätigung stellt ein bindendes Angebot dar,

welches durch Unterzeichnung und Rücksendung durch den Auftraggeber oder durch

tatsächliche Entgegennahme der Leistungen angenommen werden kann. Vorher

abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den Auftragnehmer sind freibleibend.

§ 3

Leistung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß

durchzuführen. In der Auftragsbestätigung ist die vereinbarte Leistung genau bezeichnet.

Darüberhinausgehende Leistungen erfordern einen weiteren Vertragsschluss, jedenfalls sind

diese durch die vereinbarte Vergütung nicht abgedeckt.

(2) Die Durchführung von Reparaturen ist nicht vom Vertrag umfasst. Bei dem Auffinden

eines Schadens informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber. Sollte es vom

Auftraggeber gewünscht sein, so wird der Auftragnehmer für den Auftragnehmer ein

Unternehmen mit der Reparatur des Schadens beauftragen. Sollten im Einzelfall

Reparaturen durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, so ist das hierbei

einzusetzende Material gesondert in Rechnung zu stellen und vom Auftraggeber zu

vergüten. Derartige Reparaturen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den

Auftraggeber.

§ 4

Vertragsdauer - Kündigung

(1) Der Vertag wird für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen beginnend mit der

Unterzeichnung der Auftragsbestätigung. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um

weitere drei Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer der

Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der

Eingang beim Vertragspartner maßgeblich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung

bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Auftragnehmer erhält ein Sonderkündigungsrecht, für den Fall, dass der

Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 3 Wochen in Verzug ist.

§ 5

Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das

heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

vertrauen darf. Insoweit haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige

Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige

Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei

Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder

eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der

Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers.

(5) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 6 Wochen ab

Durchführung der Leistung schriftlich anzuzeigen; ansonsten sind Mängelrechte sowie

Ansprüche wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.

§ 6

Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer alle ihm möglichen, zur

ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen;

insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftraggeber rechtzeitigen und ausreichenden

Zugang zu vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten zu verschaffen sowie über etwaigen

Planänderungen unverzüglich zu informieren.

(2) Vor der Aufnahme der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber

verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter in das Objekt einschließlich sämtlicher

vorhandener technischer Einrichtung und die Gesamtanlage einzuweisen und auf mögliche

Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Erfolgt eine solche Einweisung

welchen Gründen - nicht, so kann der Auftragnehmer Schäden, die durch eine

ordnungsgemäße Einweisung hätten vermieden werden können, gegenüber dem

Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber verzichtet gegenüber dem Auftragnehmer

auf die Geltendmachung von Schäden oder Mängeln, die durch eine ordnungsgemäße

Einweisung hätten vermieden werden können.

gleich aus

§ 7

Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem in der Auftragsbestätigung

angegebenen Preis für die jeweils einzelnen Dienste. Soweit eine solche Vereinbarung nicht

oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils

geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Kostenänderungen,

insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt eine

Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Gebührensatzes, steht dem Auftraggeber ein

Vertragsauflösungsrecht zu, wovon er innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der

Veränderung Gebrauch machen kann.

(3) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne

Abzüge zahlbar.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist unzulässig, soweit die

Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf

Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der

Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen

das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Juni 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausmeisterservice Heinsohn:

§ 1

Geltungsbereich - Vertragsgegenstand


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